Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOVIAS Network
GmbH, Fundermannsweg 51a, 46242 Bottrop (nachfolgend „TOVIAS“ genannt):
1.
Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und
Leistungen aus Kauf-, Miet-, Vermittlungs-, Service- und anderen Verträgen
einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und
Dauerschuldverhältnissen.
(2)
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TOVIAS hat ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.
Angebote, Auftragsbestätigung
(1)
Angebote der TOVIAS sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, freibleibend.
(2)
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von
TOVIAS bestätigt wird, oder TOVIAS innerhalb von drei Wochen nach einem Auftrag
mit der Lieferung bzw. vereinbarten Dienstleistung beginnt.
3.
Vertragsgegenstand
(1)
Der Vertragsgegenstand bemisst sich
zunächst nach dem Angebot. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des
Vertragsinhaltes. Der Vertragsinhalt geht den AGB jedoch im Zweifel vor.
(2)
Besteht der Vertragsgegenstand in der
Vermittlung von Leistungen Dritter, gewährleistet TOVIAS die ordnungsgemäße
Auswahl und Überwachung der Drittparteien.
4.
Vertragsgegenstand Cloud-Services und Dienstvermittlung
(1)
TOVIAS
bietet insbesondere die Vermittlung cloud-basierter IT-Lösungen
wie z.B. Software-as-a-Service, Plattform-as-a-servie,
Infrastructure-as-a-service und andere Produkte an. Bei Software-as-a-Service
kann der Kunde eine Software-Anwendung online gegen eine Vergütung nutzen.
Platform-as-a-Service bedeutet eine Bereitstellung von Plattform-IT-Ressourcen.
Infrastructure-as-a-Service entspricht der Bereitstellung von Hardware- oder
hardware-nahen IT-Ressourcen. Diese IT-Ressourcen sind oft durch
Hardware-Virtualisierung von der physikalischen Hardware, auf der sie betrieben
werden, entkoppelt. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der
Regel aus den Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt
und den Service Level Agreements (SLA) sowie den besonderen Vertragsbedingungen
für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.
(2)
Die
vorgenannten besonderen produktbezogenen Bedingungen werden von TOVIAS
insbesondere auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erfolgt die
Einbeziehung von SLAs durch Hinweis auf die konkreten Service Level seitens
TOVIAS.
(3)
Der
Quellcode (Source Code) der den Produkten zugrunde liegenden Software wird
nicht übergeben und steht nicht zur Disposition von TOVIAS.
(4)
Für
die Beschaffenheit der von TOVIAS vermittelten Produkte und Dienstleistung ist
die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung aus
dem Einzelvertrag und den besonderen
produktbezogenen Bedingungen (s.o.) abschließend maßgeblich. Eine darüber
hinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet TOVIAS nicht. Eine solche
Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der
Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von TOVIAS und/oder des
Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei
denn, TOVIAS hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich
gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.
(5)
Erbringt
TOVIAS darüber hinaus Leistungen (Beratungs-, Schulungs-,
Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen
den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwandes nach dem aktuell
gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und
Reisekostenübersicht von TOVIAS zu vergüten.
(6)
Die
Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das
Produkt jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist in den besonderen
produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen, die für das jeweilige
Produkt gelten, beschrieben.
(7)
TOVIAS
muss möglicherweise von Zeit zu Zeit die vereinbarten Bedingungen wahrend der
Vertragslaufzeit anpassen, z.B. auf Verlangen eines dritten Lizenzgebers bzw.
des Herstellers. TOVIAS wird diese Änderungen nur aus wichtigem Grund
durchführen. Änderungen werden dem Kunden soweit möglich mindestens vier
Wochen, ansonsten so unverzüglich wie möglich, vor ihrem Inkrafttreten
schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der
Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisverschaffung
bzw. möglicher Kenntnisnahme der Änderungsmitteilung schriftlich oder per
E-Mail widerspricht und der Reseller den Kunden auf diese Rechtsfolge in der
Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Im Übrigen bedürfen Änderungen der
Zustimmung des Kunden.
5.
Anwendungstechnische Beratung
(1)
Anwendungstechnische Beratung gibt TOVIAS nach bestem Wissen aufgrund seiner
Erfahrung und der Produktinformationen der jeweiligen Hersteller bzw.
Lieferanten.
(2)
Soweit eine Reaktionszeit nicht mit einem gesonderten Vertrag
vereinbart wurde, gilt eine grundsätzliche Reaktionszeit zwischen 3 und 6
Arbeitstagen, je nach Schwere des vom Kunden geschilderten Problems. Für
Probleme, die dabei die Nutzung eines Programmes oder Dienstes, auf dessen
Nutzung der Kunde für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten angewiesen ist,
gänzlich ausschließen, gilt eine Priorität. Probleme, die lediglich die
Handhabung eines Programmes oder Dienstes aufwendiger machen, bestehen längere
Reaktionszeiten.
(3)
TOVIAS weist darauf hin, dass ihm bei vermittelten Diensten kein
Einfluss auf gebotene Einzelfunktionen zukommt; die Dienste werden im Status
„wie sie sind“ vermittelt.
6.
Nutzungsrechte
(1)
Im Rahmen vermittelter Dienstleistungen erhält der Kunde für die Dauer
seiner verzugsfreien Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte zum vertragsgemäßen Zweck
und Umfang für die Dauer des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zu nutzen.
Weitere Bestimmungen können in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und
weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten
sein. Soweit in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen
Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt das nachfolgende.
(2)
Sofern
der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das
Nutzungsrecht beschränkt auf die den Vertrag schließende Niederlassung und
Zweigstelle des Kunden.
(3)
Der
Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine geschäftlichen
Vorgänge abzuwickeln. Insbesondere davon ausgeschlossen und nur nach vorheriger
Freigabe durch TOVIAS möglich sind dabei der Betrieb eines Rechenzentrums für
Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als
Application Service Providing) für andere als die vertraglich berechtigten
sowie die gewerbliche Weitervermietung.
(4)
Vervielfältigungen
der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen
Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.
(5)
Für
den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über
das lizensierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn ein Einzelnutzer-Account
von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schaden zu
erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind
oder entstehen. Zudem muss der Kunde im erforderlichen Umfang eine
Nachlizenzierung vornehmen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder
nachzukommen. Weitere Ansprüche von TOVIAS oder Dritten bleiben unberührt.
(6)
TOVIAS
kann bei Bedarf die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden
nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten
auditieren. Im Übrigen gelten die Auditbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers
bzw. Herstellers. Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in
angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet
das Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in
denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a)
die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine
Sicherheitsregeln eingehalten werden und TOVIAS eine angemessene
Vertraulichkeitsverpflichtung übernimmt.
(7)
Der
Kunde gewährt TOVIAS den im Rahmen der Vertragsausführung erforderlichen Zugang
zu seinen Daten sowie den von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. TOVIAS
ist bereit, diesbezüglich einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Gegenstand einer betreuenden Tätigkeit von TOVIAS ist dabei insbesondere, dass
TOVIAS das Recht erhält auf die Daten des Kunden zuzugreifen und diese ggfls.
für den Kunden zu administrieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er
TOVIAS in diesem Rahmen ggfls. als Unterauftragnehmer bei seinen eigenen Kunden
benennen muss.
7.
Mitwirkungs-,
Handlungs- und Informationspflichten des Kunden, technische Voraussetzungen,
Sperrung
(1)
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte
informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen
entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch TOVIAS
bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
(2)
Die
Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend
dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden
Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, es
sei denn, die entsprechende Beratung wurde gegenüber TOVIAS beauftragt.
(3)
Der
Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung und vor deren
Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der
bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.
(4)
Der
Kunde beachtet die von TOVIAS für die Installation und den Betrieb der Produkte
gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abstanden auf den über das
Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese
beim Betrieb berücksichtigen. Gleiches gilt für Hinweise innerhalb der
Programme selbst.
(5)
Soweit
TOVIAS über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere
Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang
unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsraume, Hard- und Software,
Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
(6)
Der
Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(7)
Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die
Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen,
handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige
Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.
(8) Der Kunde hat den Zugang zu
den Systemen ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere durch die Nutzung sicherer
Passwörter, die Kontrolle der Account-Einrichtung und Passwortvergabe sowie die
Durchführung angemessener Passwort-Kontrollen und Routinen. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter),
die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(9)
Der
etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Losung ist abhängig
von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich
ist. Der Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang.
(10) Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT
Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten
Inhalte verantwortlich.
(11) Der Kunde hat TOVIAS entsprechend zu informieren, wenn er
Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von
Urheberrechten an den Produkten erlangt.
(12)
Der Kunde
ist verpflichtet, an der Minimierung von Haftungsrisiken mitzuwirken. Der Kunde
wird auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist
zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen
Ausfall des Systems absichern. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund
Fehlerhaftigkeit von erbrachten oder durch TOVIAS vermittelten Leistungen, die
durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine
Haftung von TOVIAS nicht statt.
(13) TOVIAS ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu
einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus
ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt
oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen
(einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer
Bedingungen) verhält. TOVIAS wird den Kunden unverzüglich über jede Sperrung und
die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, ob die
Sperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist. Im Falle einer dauerhaften
Sperrung ist TOVIAS berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu
kündigen. Im Falle einer erforderlichen außerordentlichen Kündigung durch
TOVIAS hat der Kunde TOVIAS sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu
ersetzen, der in der Regel darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom
Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist.
(14) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des
Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken.
(15) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich
informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit den Produkten bekannt wird, dass
ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein
unbefugter Zugriff auf Kunden- oder sonstige Daten stattgefunden hat. Die
Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlieferanten oder
Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen
Ereignisses und die Wiederholungsgefahr zu minimieren.
8.
Zahlungen, Vorbehalte,
vorzeitige Beendigung, Termine
(1)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand
zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von TOVIAS berechnet.
Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender
Umsatzsteuer. TOVIAS kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand
vergütet, dokumentiert TOVIAS die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt
diese Dokumentation mit der Rechnung.
(2)
Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle. Eine
Anlieferung und Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch
TOVIAS sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal des Kunden
erfolgt auf gesonderte Rechnung zu Lasten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist.
(3)
Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach
Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(4)
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann
der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels
verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei
vorliegt.
(5)
TOVIAS behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den
Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, wobei
berechtigte Mängeleinbehalte zu berücksichtigen sind.
(6)
Weiterhin behält sich TOVIAS das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller
seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Gegenstände unter
Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet,
dass TOVIAS vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang
mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem
Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt
durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen
Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an TOVIAS ab, der diese
Abtretung gleichzeitig annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von TOVIAS
die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird TOVIAS auf
Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte
freigeben.
(7)
Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber
TOVIAS zu erfüllen, kann TOVIAS bestehende Austauschverträge mit dem Kunden
durch Rücktritt, sowie Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos
beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO
bleiben unberührt. Der Kunde wird TOVIAS frühzeitig schriftlich über eine
drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
(8)
Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in
dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen
Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass TOVIAS die Leistungen seiner
jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß
erhält.
9.
Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet,
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete
Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden,
Stillschweigen zu wahren.
(2)
Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte
Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen
Vertragspartners erfolgen.
(3)
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren
Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
(4)
TOVIAS und seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen dem
Datenschutz und werden Daten nur in den gesetzlich bzw. nach dem Vertrag
zugelassenen Fällen verarbeiten oder nutzen.
10. Leistungsstörungen
(1)
Wenn eine Ursache, die TOVIAS nicht zu vertreten hat, einschließlich
Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (,‚Störung“),
verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls
einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat
den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich
aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu
unterrichten.
(2)
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann TOVIAS auch die
Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu
vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
(3)
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von TOVIAS vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann
oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von TOVIAS innerhalb
angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend
macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat
der Kunde TOVIAS den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten;
gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4)
Gerät TOVIAS mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens-
und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche
des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf
Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt
auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug
auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von TOVIAS beruht.
(5)
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von TOVIAS
zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens-
oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für
jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung
zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch
insgesamt höchstens 10 % dieses Preises. 6.3 Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
11. Gewährleistung und Haftung
(1)
Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von TOVIAS von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche
wegen Sachmängeln.
(2)
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder
unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der
Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden
verursachten Fehlern / Mängeln oder bei Schäden, die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, sowie hinsichtlich von Eigenschaften, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung
oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die
Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
(3)
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs-Anspruch nach §
478 BGB bleiben unberührt. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung)
hat ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels
Einfluss.
(4)
Für Verletzungen von Rechten Dritter haftet TOVIAS nur, soweit die
Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen
Nutzungsumfeld eingesetzt wird. TOVIAS haftet für Verletzungen von Rechten
Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
(5)
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von
TOVIAS seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich TOVIAS.
TOVIAS und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten
abzuwehren.
(6)
Werden durch eine Leistung von TOVIAS Rechte Dritter verletzt, wird
TOVIAS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder b) die Leistung rechtsverletzungsfrei
gestalten oder c) die Leistung unter
Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen
Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn TOVIAS keine andere Abhilfe mit
angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei
angemessen berücksichtigt.
(7)
TOVIAS
schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern
diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten
Schäden haftet TOVIAS bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner
Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für
fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften TOVIAS
und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen
darf. Die
Haftungshöhe ist in diesem Fall begrenzt auf 50.000 €, höchstens jedoch
insgesamt auf den Vertragswert für sämtliche Schadensfälle je
Vertragsverhältnis; bei laufender Vergütung ist die Haftungshöhe begrenzt auf
50.000 € pro Schadensfall, höchstens jedoch auf die Höhe der Vergütung pro
Vertragsjahr für sämtliche Schadensfälle in einem jeweiligen Vertragsjahr.
(8)
Aus einer Garantieerklärung haftet TOVIAS nur auf Schadensersatz, wenn
dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
(9)
Bei Verlust von Daten haftet TOVIAS nur für denjenigen Aufwand, der für
die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den
Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von TOVIAS tritt diese
Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden
Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(10)
Sämtliche Haftungsausschlüsse gelten auch für Gewährleistungsrechte.
12. Kündigung
(1)
Eine Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser
Frist dazu genutzt werden vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt
der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der
Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für
einen Rücktritt vorliegen. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht,
die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen
Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
(2)
Für
Dauerschuldverhältnisse gilt vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Leistung
eine unbeschränkte Laufzeit. Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen sind mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats möglich.
(3)
Im Falle
der Kündigung hat der Kunde einen Anspruch auf eine Datenübertragung. Die
Kosten der Datenübertragung kann TOVIAS dem Kunden berechnen und die
Übertragung der Daten von der Zahlung abhängig machen. Die Übertragung der
Daten erfolgt in einem zweckentsprechenden Format; für eine Weiternutzung der
Daten in etwaig nicht mit dem von TOVIAS für den Kunden eingesetzten Systemen
trägt der Kunde die alleinige Verantwortung und die Kosten. Daten, die nicht
bis zum letzten Tag der Leistungsbeziehung abgerufen wurden, werden von TOVIAS
nach eigenem Ermessen, unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungs- und
Löschfristen unwiederbringlich vernichtet.
(4)
Ist mit dem
Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein
Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem
Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet,
es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens von TOVIAS.
TOVIAS hat sich dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung
des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(5)
Jeder
Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor
einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit
ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den
Kündigungsgrund zu beseitigen.
(6)
Wird ein
Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere
Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden
Regelungen außerordentlich zu kündigen.
13. Subunternehmer
(1)
TOVIAS ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch
Subunternehmer erbringen zu lassen.
(2)
TOVIAS ist berechtigt, im Falle von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen,
die der Kunde gegenüber TOVIAS geltend macht, den Subunternehmer einzuschalten
und eine Klärung unmittelbar durch den Subunternehmer gegenüber dem Kunden
herbeizuführen.
(3)
Soweit TOVIAS nur Leistungen vermittelt, der Kunde jedoch direkter Vertragspartner
des Subunternehmers wird, erfolgt die Leistungserbringung, Haftung und
Gewährleistung aus dem Vertragsverhältnis allein über den Subunternehmer. Der
Kunde stimmt jedoch zu, dass seine Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung und
ggfls. Administrierung der Leistung durch TOVIAS gegenüber dem Subunternehmer von
TOVIAS genutzt werden können.
14. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den
mit TOVIAS getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von TOVIAS
nicht übertragbar.
15. Datenschutz & -Verarbeitung von TOVIAS
Der Kunde ist damit
einverstanden, dass TOVIAS im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende
personenbezogene Daten in ihrer EDV-Anlage speichert und automatisch
verarbeitet. Der Kunde ist als verantwortliche Stelle für den Abschluss von
Datenverarbeitungsverträgen verantwortlich. TOVIAS stellt auf Anfrage ein
Muster bereit. TOVIAS gewährleistet unabhängig von diesem Vertrag die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Wahrung des Datengeheinmisses
sowie der Verschwiegenheit zu Daten des Kunden sowie aus seinen Projekten
soweit TOVIAS dabei die Nutzung der
Daten des Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses möglich
bleibt.
16. Sonstiges
(1)
Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import-
und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der
USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde
anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche
oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes
ausdrücklich vereinbart ist.
(2)
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich
vereinbart werden.
(4)
Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der
Sitz von TOVIAS. TOVIAS kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.