AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOVIAS Network GmbH, Fundermannsweg 51a, 46242 Bottrop (nachfolgend „TOVIAS“ genannt):  

 

1.         Allgemeines, Geltungsbereich

(1)        Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet-, Vermittlungs-, Service- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen.

(2)        Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TOVIAS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  

 

2.         Angebote, Auftragsbestätigung

(1)        Angebote der TOVIAS sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

(2)        Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von TOVIAS bestätigt wird, oder TOVIAS innerhalb von drei Wochen nach einem Auftrag mit der Lieferung bzw. vereinbarten Dienstleistung beginnt. 

 

3.         Vertragsgegenstand

(1)       Der Vertragsgegenstand bemisst sich zunächst nach dem Angebot. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes. Der Vertragsinhalt geht den AGB jedoch im Zweifel vor.

(2)       Besteht der Vertragsgegenstand in der Vermittlung von Leistungen Dritter, gewährleistet TOVIAS die ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung der Drittparteien.

 

4.         Vertragsgegenstand Cloud-Services und Dienstvermittlung

(1)       TOVIAS bietet insbesondere die Vermittlung cloud-basierter IT-Lösungen wie z.B. Software-as-a-Service, Plattform-as-a-servie, Infrastructure-as-a-service und andere Produkte an. Bei Software-as-a-Service kann der Kunde eine Software-Anwendung online gegen eine Vergütung nutzen. Platform-as-a-Service bedeutet eine Bereitstellung von Plattform-IT-Ressourcen. Infrastructure-as-a-Service entspricht der Bereitstellung von Hardware- oder hardware-nahen IT-Ressourcen. Diese IT-Ressourcen sind oft durch Hardware-Virtualisierung von der physikalischen Hardware, auf der sie betrieben werden, entkoppelt. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der Regel aus den Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt und den Service Level Agreements (SLA) sowie den besonderen Vertragsbedingungen für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.

(2)       Die vorgenannten besonderen produktbezogenen Bedingungen werden von TOVIAS insbesondere auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erfolgt die Einbeziehung von SLAs durch Hinweis auf die konkreten Service Level seitens TOVIAS.

(3)        Der Quellcode (Source Code) der den Produkten zugrunde liegenden Software wird nicht übergeben und steht nicht zur Disposition von TOVIAS.

(4)        Für die Beschaffenheit der von TOVIAS vermittelten Produkte und Dienstleistung ist die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung aus dem  Einzelvertrag und den besonderen produktbezogenen Bedingungen (s.o.) abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet TOVIAS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von TOVIAS und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, TOVIAS hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.

(5)        Erbringt TOVIAS darüber hinaus Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwandes nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht von TOVIAS zu vergüten.

(6)        Die Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das Produkt jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen, die für das jeweilige Produkt gelten, beschrieben.

(7)        TOVIAS muss möglicherweise von Zeit zu Zeit die vereinbarten Bedingungen wahrend der Vertragslaufzeit anpassen, z.B. auf Verlangen eines dritten Lizenzgebers bzw. des Herstellers. TOVIAS wird diese Änderungen nur aus wichtigem Grund durchführen. Änderungen werden dem Kunden soweit möglich mindestens vier Wochen, ansonsten so unverzüglich wie möglich, vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisverschaffung bzw. möglicher Kenntnisnahme der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Reseller den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

5.         Anwendungstechnische Beratung

(1)        Anwendungstechnische Beratung gibt TOVIAS nach bestem Wissen aufgrund seiner Erfahrung und der Produktinformationen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.

(2)        Soweit eine Reaktionszeit nicht mit einem gesonderten Vertrag vereinbart wurde, gilt eine grundsätzliche Reaktionszeit zwischen 3 und 6 Arbeitstagen, je nach Schwere des vom Kunden geschilderten Problems. Für Probleme, die dabei die Nutzung eines Programmes oder Dienstes, auf dessen Nutzung der Kunde für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten angewiesen ist, gänzlich ausschließen, gilt eine Priorität. Probleme, die lediglich die Handhabung eines Programmes oder Dienstes aufwendiger machen, bestehen längere Reaktionszeiten.

(3)        TOVIAS weist darauf hin, dass ihm bei vermittelten Diensten kein Einfluss auf gebotene Einzelfunktionen zukommt; die Dienste werden im Status „wie sie sind“ vermittelt.

 

6.         Nutzungsrechte

(1)        Im Rahmen vermittelter Dienstleistungen erhält der Kunde für die Dauer seiner verzugsfreien Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte zum vertragsgemäßen Zweck und Umfang für die Dauer des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zu nutzen. Weitere Bestimmungen können in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten sein. Soweit in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt das nachfolgende.

(2)        Sofern der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die den Vertrag schließende Niederlassung und Zweigstelle des Kunden.

(3)        Der Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine geschäftlichen Vorgänge abzuwickeln. Insbesondere davon ausgeschlossen und nur nach vorheriger Freigabe durch TOVIAS möglich sind dabei der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als Application Service Providing) für andere als die vertraglich berechtigten sowie die gewerbliche Weitervermietung.

(4)        Vervielfältigungen der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.

(5)        Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizensierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schaden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde im erforderlichen Umfang eine Nachlizenzierung vornehmen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Weitere Ansprüche von TOVIAS oder Dritten bleiben unberührt.

(6)        TOVIAS kann bei Bedarf die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren. Im Übrigen gelten die Auditbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers bzw. Herstellers. Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln eingehalten werden und TOVIAS eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernimmt.

(7)        Der Kunde gewährt TOVIAS den im Rahmen der Vertragsausführung erforderlichen Zugang zu seinen Daten sowie den von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. TOVIAS ist bereit, diesbezüglich einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen. Gegenstand einer betreuenden Tätigkeit von TOVIAS ist dabei insbesondere, dass TOVIAS das Recht erhält auf die Daten des Kunden zuzugreifen und diese ggfls. für den Kunden zu administrieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er TOVIAS in diesem Rahmen ggfls. als Unterauftragnehmer bei seinen eigenen Kunden benennen muss.

7.         Mitwirkungs-, Handlungs- und Informationspflichten des Kunden, technische Voraussetzungen, Sperrung

(1)        Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch TOVIAS bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2)        Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, es sei denn, die entsprechende Beratung wurde gegenüber TOVIAS beauftragt.

(3)        Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung und vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.

(4)        Der Kunde beachtet die von TOVIAS für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abstanden auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. Gleiches gilt für Hinweise innerhalb der Programme selbst.

(5)        Soweit TOVIAS über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsraume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6)        Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(7)        Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.

(8)       Der Kunde hat den Zugang zu den Systemen ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere durch die Nutzung sicherer Passwörter, die Kontrolle der Account-Einrichtung und Passwortvergabe sowie die Durchführung angemessener Passwort-Kontrollen und Routinen. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(9)        Der etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Losung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang.

(10)      Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich.

(11)      Der Kunde hat TOVIAS entsprechend zu informieren, wenn er Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produkten erlangt.

(12)     Der Kunde ist verpflichtet, an der Minimierung von Haftungsrisiken mitzuwirken. Der Kunde wird auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen Ausfall des Systems absichern. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund Fehlerhaftigkeit von erbrachten oder durch TOVIAS vermittelten Leistungen, die durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine Haftung von TOVIAS nicht statt.

(13)      TOVIAS ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält. TOVIAS wird den Kunden unverzüglich über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, ob die Sperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist. Im Falle einer dauerhaften Sperrung ist TOVIAS berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer erforderlichen außerordentlichen Kündigung durch TOVIAS hat der Kunde TOVIAS sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen, der in der Regel darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist.

(14)      Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken.

(15)      Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit den Produkten bekannt wird, dass ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein unbefugter Zugriff auf Kunden- oder sonstige Daten stattgefunden hat. Die Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlieferanten oder Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses und die Wiederholungsgefahr zu minimieren.

8.         Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine

(1)        Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von TOVIAS berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. TOVIAS kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert TOVIAS die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

(2)        Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle. Eine Anlieferung und Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch TOVIAS sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal des Kunden erfolgt auf gesonderte Rechnung zu Lasten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.  

(3)        Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.  

(4)        Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.  

(5)        TOVIAS behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, wobei berechtigte Mängeleinbehalte zu berücksichtigen sind.

(6)        Weiterhin behält sich TOVIAS das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass TOVIAS vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an TOVIAS ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von TOVIAS die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird TOVIAS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.   

(7)        Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber TOVIAS zu erfüllen, kann TOVIAS bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, sowie Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird TOVIAS frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.  

(8)        Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass TOVIAS die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.  

 

9.         Verschwiegenheitspflicht

(1)        Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

(2)        Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

(3)        Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.  

(4)        TOVIAS und seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen dem Datenschutz und werden Daten nur in den gesetzlich bzw. nach dem Vertrag zugelassenen Fällen verarbeiten oder nutzen.

 

10.       Leistungsstörungen

(1)        Wenn eine Ursache, die TOVIAS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (,‚Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.  

(2)        Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann TOVIAS auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.  

(3)        Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von TOVIAS vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von TOVIAS innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde TOVIAS den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(4)        Gerät TOVIAS mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von TOVIAS beruht.  

(5)        Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von TOVIAS zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises. 6.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.  

 

11.       Gewährleistung und Haftung

(1)        Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von TOVIAS von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

(2)        Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden verursachten Fehlern / Mängeln oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie hinsichtlich von Eigenschaften, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

(3)        Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs-Anspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) hat ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss.  

(4)        Für Verletzungen von Rechten Dritter haftet TOVIAS nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. TOVIAS haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

(5)        Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von TOVIAS seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich TOVIAS. TOVIAS und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.  

(6)        Werden durch eine Leistung von TOVIAS Rechte Dritter verletzt, wird TOVIAS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten   a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder   b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder   c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn TOVIAS keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. 

(7)        TOVIAS schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet TOVIAS bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften TOVIAS und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Haftungshöhe ist in diesem Fall begrenzt auf 50.000 €, höchstens jedoch insgesamt auf den Vertragswert für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis; bei laufender Vergütung ist die Haftungshöhe begrenzt auf 50.000 € pro Schadensfall, höchstens jedoch auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr für sämtliche Schadensfälle in einem jeweiligen Vertragsjahr.

(8)        Aus einer Garantieerklärung haftet TOVIAS nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde.

(9)        Bei Verlust von Daten haftet TOVIAS nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von TOVIAS tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.  

(10)        Sämtliche Haftungsausschlüsse gelten auch für Gewährleistungsrechte.

 

12.       Kündigung

(1)       Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(2)       Für Dauerschuldverhältnisse gilt vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Leistung eine unbeschränkte Laufzeit. Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats möglich.

(3)       Im Falle der Kündigung hat der Kunde einen Anspruch auf eine Datenübertragung. Die Kosten der Datenübertragung kann TOVIAS dem Kunden berechnen und die Übertragung der Daten von der Zahlung abhängig machen. Die Übertragung der Daten erfolgt in einem zweckentsprechenden Format; für eine Weiternutzung der Daten in etwaig nicht mit dem von TOVIAS für den Kunden eingesetzten Systemen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung und die Kosten. Daten, die nicht bis zum letzten Tag der Leistungsbeziehung abgerufen wurden, werden von TOVIAS nach eigenem Ermessen, unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungs- und Löschfristen unwiederbringlich vernichtet.

(4)       Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens von TOVIAS. TOVIAS hat sich dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5)       Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6)       Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen außerordentlich zu kündigen.

 

13.       Subunternehmer 

(1)        TOVIAS ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

(2)        TOVIAS ist berechtigt, im Falle von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen, die der Kunde gegenüber TOVIAS geltend macht, den Subunternehmer einzuschalten und eine Klärung unmittelbar durch den Subunternehmer gegenüber dem Kunden herbeizuführen.

(3)        Soweit TOVIAS nur Leistungen vermittelt, der Kunde jedoch direkter Vertragspartner des Subunternehmers wird, erfolgt die Leistungserbringung, Haftung und Gewährleistung aus dem Vertragsverhältnis allein über den Subunternehmer. Der Kunde stimmt jedoch zu, dass seine Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung und ggfls. Administrierung der Leistung durch TOVIAS gegenüber dem Subunternehmer von TOVIAS genutzt werden können.

 

14.       Abtretungsverbot 

Die Rechte des Kunden aus den mit TOVIAS getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von TOVIAS nicht übertragbar.

 

15.       Datenschutz & -Verarbeitung von TOVIAS

Der Kunde ist damit einverstanden, dass TOVIAS im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten in ihrer EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet. Der Kunde ist als verantwortliche Stelle für den Abschluss von Datenverarbeitungsverträgen verantwortlich. TOVIAS stellt auf Anfrage ein Muster bereit. TOVIAS gewährleistet unabhängig von diesem Vertrag die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Wahrung des Datengeheinmisses sowie der Verschwiegenheit zu Daten des Kunden sowie aus seinen Projekten soweit TOVIAS dabei  die Nutzung der Daten des Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses möglich bleibt.

 

16.       Sonstiges 

(1)        Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.  

(2)        Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.  

(3)        Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.  

(4)        Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von TOVIAS. TOVIAS kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.